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Aktion Sonnenschein

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Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Aktion Sonnenschein Mecklenburg-Vorpommern e. V.“. Sitz des Vereins ist Greifswald. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige      Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind Ziele des Vereins insbesondere:

a) Errichtung, Förderung und Unterhaltung des Sozialpädiatrischen Zentrums Greifswald zur frühen Diagnostizierung, Behandlung, Förderung und Integration behinderter, insbesondere mehrfach und verschiedenartig behinderter Kinder. Dabei sollen insbesondere behinderte Kinder in Gemeinschaft mit nichtbehinderten Kindern gefördert werden.

b) Errichtung, Förderung und Unterhaltung von vorschulischen und schulischen Einrichtungen, insbesondere solcher, die nach den Grundsätzen der Montessori-Pädagogik arbeiten.

c) Unterstützung von Forschung und Lehre zur Hilfe für mehrfachbehinderte Kinder.

d) Schaffung von Voraussetzungen und Bedingungen für Integration und Inklusion psychosomatisch erkrankter, pflegebedürftiger, behinderter und sozial benachteiligter Menschen mit dem Ziel ihrer Teilhabe am kommunalen gesellschaftlichen und kulturellen Leben. 

e) Ausbildung und Weiterbildung von Eltern, Fachkräften und interessierten Laien.

f) Zusammenarbeit mit allen Disziplinen, Organisationen und Einrichtungen, die sich Behinderten und anderen hilfebedürftigen Menschen unterstützend zuwenden.

g) Der Verein kann als Vermieter auftreten.

Zur Verwirklichung dieser Ziele übernimmt der Verein die Trägerschaft von konkreten Projekten, Diensten und Einrichtungen, in denen Menschen mit und ohne Behinderungen gemeinsam selbstbestimmt leben. Er offeriert z. B. beratende, begleitende und therapeutische Angebote u. a. im Bereich von Tagesstruktur, Wohnen, Arbeit und Freizeit.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Sie können natürliche und juristische Personen sein.

2. Die Zahl der aktiven Mitglieder ist beschränkt. Sie wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen (bis zu einer abändernden Entscheidung beträgt die Zahl der aktiven Mitglieder 20). 

3. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet der Vereinsvorstand. Die Aufnahme soll nur erfolgen, wenn der Bewerber sich zur aktiven Mitarbeit im Verein bereit erklärt. Fördernde Mitglieder sind aufgenommen, wenn der Vorstand einem Aufnahmeantrag nicht innerhalb einer Frist von 8 Wochen widerspricht. 

4. Eine Mitgliedschaft endet:

a) Bei natürlicher Person durch Tod,

b) Bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,

c) durch Austritt,

d) durch Ausschluss

e) Eine Mitgliedschaft und damit verbundenen Rechte und Pflichten ruhen, solange das Mitglied Betriebsratsvorsitzende/ -r oder stellv. Betriebsratsvorsitzende/ -r des Vereins Aktion Sonnenschein M-V e.V. ist.

5. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss mindestens 2 Monate vorher schriftlich abgegeben sein.

6. Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als 3 Monate nach dessen Ablauf im Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied.

7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachhaltig verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.

8. Die Vorstandschaft kann Ehrenmitglieder und Ehrenprotektoren ernennen. 

Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen.

§ 4 Beiträge, Gewinn- und Verlustbindung

1. Die Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung und b) die Vorstandschaft.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Teilnehmerberechtigung: Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung haben nur die aktiven Mitglieder. 

2. Aufgaben:

Die Mitgliederversammlung nimmt die Rechenschaftsberichte der Vorstandschaft entgegen und beschließt über 

a) die Zahl der aktiven Mitglieder

b) die Entlassung der Vorstandschaft

c) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Revisoren

d) die Mitgliedsbeiträge

e) den Haushaltsvoranschlag

f) die Änderung der Satzung

g) die Auflösung des Vereins 

Die Mitgliederversammlung entscheidet – soweit die Satzung nichts anderes vorsieht – mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen sind ungültige Stimmen.

3. Zu der Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Kalenderjahr stattzufinden hat, lädt der/die Vorsitzender/-e (im Falle seiner Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzender/-e oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder) schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Vorstand entscheidet, ob zu einer Mitgliederversammlung auch die fördernden Mitglieder geladen werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche aktiven Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. 

5. Auf schriftliches Verlangen von 1/5 der aktiven Mitglieder hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 7 Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus 5 von der Mitgliederversammlung gewählten aktiven Mitgliedern des Vereins.

2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre; wiederholte Wahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder bleibt die bisherige Vorstandschaft im Amt.

3. Bei Rücktritt oder Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes kann die Ergänzungswahl der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung überlassen werden, wenn noch mindestens 3 gewählte Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende – in der Vorstandschaft verblieben sind. Andernfalls ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 8 Geschäftsordnung der Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft beschließt in Sitzungen. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen ist. Zu den Sitzungen ist schriftlich – unter Beachtung einer Frist von mindestens 3 Tagen – durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuladen. Auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern ist eine Sitzung unverzüglich einzuberufen.

2. Vorstandsbeschlüsse können von den Vorstandsmitgliedern bei Eilbedürftigkeitauch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind an diesen Beschlüssen zu beteiligen; das Ergebnis ist sofort allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Gesetzliche Vertreter

1. Die Vorstandschaft wählt aus ihrer Mitte schriftlich und geheim mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Deren Amtsdauer beträgt 3 Jahre; wiederholte Wahl ist zulässig. Mit den Stimmen von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder können der Vorsitzende oder sein Stellvertreter durch Neuwahl eines Amtsnachfolgers jederzeit abberufen werden. 

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinn der §§ 26, 28 Abs. 2 BGB. Sie vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Sie vollziehen die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand erhält eine Vergütung, die der Haushaltslage und den Zielen des Vereins angemessen ist und deren Höhe nach aktuellem Bericht des Geschäftsführers von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Ihre Geschäftsführungsbefugnis wird insofern eingeschränkt, dass die nachfolgend bezeichneten Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen der Zustimmung (vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung) der Mehrheit der Stimmen sämtlicher Vorstandsmitglieder bedürfen: 

a) Rechtsgeschäfte, an denen ein Vorstandsmitglied beteiligt ist; 

b) Aufnahme von Darlehen; 

c) Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;

d) Abschluss von Bürgerschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften, die ein Entstehen für fremde Schuld zum Gegenstand haben.

3. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer beauftragen. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder verteilen.

§ 10 Niederschriften

Über die Mitgliederversammlungen und über die Vorstandsitzungen sind Niederschriften zu führen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer unterschrieben werden müssen und zumindest den formalen Gang der Verhandlungen und die Beschlüsse enthalten müssen. Sie sind den aktiven Mitgliedern des Vereins bzw. den Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich zu übersenden.

§ 11 Satzungsänderung, Auflösung 

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V., Wismarsche Straße 298, 19055 Schwerin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

2. Über eine Änderung der Satzung kann in der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn die beantragte Änderung mit der Einladung bekannt gemacht worden ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Greifswald, 10.10.2016, gez. 1. Vorsitzender

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